Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 22.10.2026 – C-548/25
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2026:889
Tenor
Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen
ist dahin auszulegen, dass
er einer nationalen Regelung entgegensteht, die auf der Grundlage vorab festgelegter Kriterien und Schwellenwerte bestimmte Kategorien von Plänen oder Projekten von der Pflicht zur Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung ausnimmt, wenn sich anhand dieser Kriterien und Schwellenwerte nicht aufgrund objektiver Umstände mit Sicherheit ausschließen lässt, dass diese Pläne oder Projekte einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erhebliche Auswirkungen auf ein besonderes Schutzgebiet haben können.
Gründe
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. 1992, L 206, S. 7, im Folgenden: Habitatrichtlinie).
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Dryade vzw, einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, und der durch das College van burgemeester en schepenen (Bürgermeister- und Schöffenkollegium) vertretenen Stad Peer (Stadt Peer, Belgien), wegen einer von dieser Vereinigung erhobenen Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung dieser Stadt, mit der eine Anzeige über die Entnahme von Grundwasser zur Kenntnis genommen wurde.
Rechtlicher Rahmen / Recht der Europäischen Union
Art. 2 der Habitatrichtlinie bestimmt:
„(1) Diese Richtlinie hat zum Ziel, zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, für das der Vertrag Geltung hat, beizutragen.
(2) Die aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen zielen darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen.
…“
Art. 6 Abs. 2 und 3 der Habitatrichtlinie führt aus:
„(2) Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten.
(3) Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.“
Belgisches Recht
Art. 36 ter Abs. 3 und 4 des Decreet betreffende het natuurbehoud en het natuurlijk milieu (Dekret betreffend den Naturschutz und die natürliche Umwelt) vom 21. Oktober 1997 ( Belgisch Staatsblad vom 10. Januar 1998, S. 599) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Natuurdecreet), mit dem Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie in belgisches Recht umgesetzt werden soll, sieht vor:
„§ 3. Eine Tätigkeit, die einer Genehmigung unterliegt, oder ein Plan oder ein Programm, die einzeln oder in Verbindung mit einer oder mehreren bestehenden oder unterbreiteten Tätigkeiten, Plänen oder Programmen eine erhebliche Wertminderung der natürlichen Merkmale eines besonderen Schutzgebiets verursachen können, ohne dass diese einer Genehmigung unterliegende Tätigkeit oder dieser Plan oder dieses Programm in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwaltung eines Gebiets in dem betreffenden besonderen Schutzgebiet steht oder für die Verwaltung eines Gebiets erforderlich ist, bedürfen einer Prüfung der Verträglichkeit in Bezug auf erhebliche Auswirkungen auf das besondere Schutzgebiet.
…
§ 4. Die Behörde, die über einen Genehmigungsantrag, einen Plan oder ein Programm zu entscheiden hat, darf die Genehmigung oder Erlaubnis des Plans oder des Programms nur erteilen, wenn der Plan oder das Programm zur Durchführung der Tätigkeit keine erhebliche Verschlechterung der betreffenden besonderen Schutzgebiete verursacht. Die zuständige Behörde stellt durch Auflagen stets sicher, dass es zu keiner erheblichen Verschlechterung der natürlichen Merkmale eines besonderen Schutzgebiets kommen kann.“
Anhang 1 des Besluit van de Vlaamse regering houdende algemene en sectorale bepalingen inzake milieuhygiëne (Erlass der Flämischen Regierung zur Festlegung allgemeiner und sektorbezogener Umwelthygienevorschriften) vom 1. Juni 1995 ( Belgisch Staatsblad vom 31. Juli 1995, S. 20526) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Vlarem) führt u. a. aus, welche Betriebe und Anlagen einer Genehmigungspflicht unterliegen und welche Betriebe und Tätigkeiten lediglich einer Anzeigepflicht unterliegen. Während die Betriebe und die Tätigkeiten der Klassen 1 und 2 einer Genehmigungspflicht unterliegen, unterliegen die Betriebe und Tätigkeiten der Klasse 3 lediglich einer Anzeigepflicht.
Nach Rubrik 53.8 Nr. 1 Buchst. a von Anhang 1 des Vlarem unterfallen der Klasse 3 andere als die in den Rubriken 53.1 bis 53.7 und 53.12 genannten Bohrungen von Brunnen zur Grundwasserentnahme und die Entnahme von Grundwasser, bei denen das abgepumpte Gesamtvolumen 5 000 m 3 oder weniger pro Jahr beträgt und bei denen sämtliche Brunnen eine Tiefe aufweisen, die dem Kriterium der standortbezogenen Tiefe, wie sie in der Karte in Anhang 2 ter des Vlarem wiedergegeben ist, entspricht oder geringer ausfällt, und die nicht in die Rubrik 53.8 Nr. 1 Buchst. c dieses Anhangs I eingestuft werden.
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
Am 13. November 2023 reichte die X vvzrl bei der Stadt Peer eine Anzeige betreffend das Projekt einer Anlage zur Entnahme von Grundwasser in einer Tiefe von 60 m und mit einem Höchstvolumen von 175 m 3 pro Tag und 5 000 m 3 pro Jahr ein. Dieses Projekt, das der Klasse 3 im Sinne von Anhang 1 des Vlarem unterfällt, liegt ungefähr 425 m von dem Gebiet „Abeek und angrenzende Feuchtgebiete“ entfernt, das als besonderes Schutzgebiet im Sinne der Habitatrichtlinie ausgewiesen wurde.
Die Gesellschaft X fügte ihrer Anzeige eine „Verträglichkeitsprüfung/eingehendere ökologische Prüfung“ bei, in der festgestellt wurde, dass keine negativen Auswirkungen auf das betreffende besondere Schutzgebiet zu erwarten seien. Das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Projekt liege von der nächstgelegenen Grundwasserentnahmestelle desselben Aquifer 201 m entfernt. Außerdem betrage der Umkreis, in dem das Grundwasserniveau infolge der Durchführung dieses Projekts um 1 cm abgesenkt werde, 137 m. Das Projekt werde demnach keine Auswirkungen auf die nächstgelegene Grundwasserentnahmestelle haben und damit keine erheblichen negativen Auswirkungen auf dieses besondere Schutzgebiet zeitigen.
Mit Bescheid vom 24. November 2023 nahm die Stadt Peer diese Anzeige zur Kenntnis und stellte fest, dass die Sicherheitsrisiken sowie die Belästigungen und Auswirkungen auf die Umwelt, die Gewässer, die Natur und den Menschen außerhalb des Projekts auf ein annehmbares Maß begrenzt werden könnten, sofern die in diesem Bescheid festgelegten Auflagen, namentlich die sparsame Nutzung des entnommenen Grundwassers und die Begrenzung der betreffenden Grundwasserentnahme auf eine Höchstdauer von zehn Jahren, erfüllt würden.
Dryade erhob beim Raad voor Vergunningsbetwistingen (Rat für Genehmigungsstreitigkeiten, Belgien), dem vorlegenden Gericht, Klage auf Nichtigerklärung dieses Bescheids.
Vor diesem Gericht macht diese Vereinigung im Wesentlichen geltend, dass das in Rede stehende Projekt unter Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie falle und daher einer Verträglichkeitsprüfung unterzogen werden müsse. Die der oben in Rn. 9 genannten Anzeige beigefügte Bewertung könne jedoch nicht als eine solche Prüfung der „Verträglichkeit“ angesehen werden, da sie unvollständig und unzureichend sei.
Das auf den Umkreis, in dem das Grundwasserniveau um 1 cm abgesenkt werde, abstellende Kriterium, das die Gesellschaft X vorbringe und aus dem sie folgere, dass das fragliche Projekt keine erheblichen negativen Auswirkungen zeitige, sei unzutreffend und entbehre jeder wissenschaftlichen Grundlage. Außerdem seien die kumulativen Auswirkungen der vier weiteren Grundwasserentnahmestellen innerhalb des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden besonderen Schutzgebiets, das sich um die betreffende Entnahmestelle herum erstrecke, nicht berücksichtigt worden. Dryade ist ferner der Ansicht, dass mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden sei.
Die Gesellschaft X macht ihrerseits vor dem vorlegenden Gericht geltend, dass nach dieser Regelung die Verpflichtung zur Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung nur auf Projekte anwendbar sei, die einer Genehmigungspflicht unterlägen, nicht aber auf Projekte, die wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Projekt einer bloßen Anzeigepflicht unterlägen.
Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass eine Reihe städtebaulicher Maßnahmen und klassifizierter Tätigkeiten, die nach nationalem Recht bislang einer Genehmigungspflicht unterlegen hätten, nunmehr bloß anzeigepflichtig seien. Da das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Projekt nach Rubrik 53.8 Nr. 1 Buchst. a von Anhang 1 des Vlarem der Klasse 3 unterfalle, unterliege es lediglich einer Anzeigepflicht. Es falle daher nicht in den Anwendungsbereich von Art. 36 ter Abs. 3 und 4 des Natuurdecreet, der nur für Tätigkeiten gelte, die genehmigungspflichtig seien. Laut diesen Bestimmungen müssten lediglich Tätigkeiten, die einer Genehmigungspflicht unterlägen, einer Verträglichkeitsprüfung unterzogen werden, und zwar dann, wenn sie einzeln oder in Verbindung mit einer oder mehreren bestehenden oder als Vorschlag unterbreiteten Tätigkeiten, Plänen oder Programmen eine erhebliche Wertminderung der natürlichen Merkmale eines besonderen Schutzgebiets verursachen könnten. Mithin seien Projekte, die einer bloßen Anzeigepflicht unterlägen, von der Pflicht zur Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung ausgenommen, selbst wenn sie zu einer solchen Wertminderung führen könnten.
Der flämische Gesetzgeber habe demnach mit System Projekte, die einer Anzeigepflicht unterlägen, aufgrund vorab festgelegter Kriterien oder Schwellenwerte von der Verträglichkeitsprüfung befreit. Es habe nicht den Anschein, dass diese Kriterien und Schwellenwerte auf wissenschaftlichen Studien beruhten, die jedweden Zweifel daran ausräumen könnten, dass solche Projekte keine erhebliche Verschlechterung der natürlichen Merkmale eines besonderen Schutzgebiets verursachen könnten.
Unter diesen Umständen hat der Raad voor Vergunningsbetwistingen (Rat für Genehmigungsstreitigkeiten) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Steht Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie einer gesetzlichen Regelung entgegen, nach der Projekte, für die keine Genehmigung, Zulassung oder Erlaubnis, sondern nur eine Anzeige erforderlich ist, wie kleinere Projekte zur Entnahme von Grundwasser, keiner Verpflichtung zur Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung unterworfen werden, auch wenn diese Projekte ein besonderes Schutzgebiet als solches erheblich beeinträchtigen können?
Zur Vorlagefrage
Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die auf der Grundlage vorab festgelegter Kriterien und Schwellenwerte bestimmte Kategorien von Plänen oder Projekten von der Pflicht zur Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung ausnimmt, wenn sich anhand dieser Kriterien und Schwellenwerte nicht ausschließen lässt, dass jedweder diesen Kategorien unterfallender Plan oder jedweder ihnen unterfallendes Projekt einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erhebliche Auswirkungen auf ein besonderes Schutzgebiet haben kann.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Art. 6 der Habitatrichtlinie den Mitgliedstaaten eine Reihe besonderer Verpflichtungen und Verfahren vorschreibt, die, wie sich aus ihrem Art. 2 Abs. 2 ergibt, darauf abzielen, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von Interesse für die Europäische Union zu bewahren oder gegebenenfalls wiederherzustellen, um das allgemeinere Ziel der Richtlinie, ein hohes Niveau des Umweltschutzes für die gemäß der Richtlinie geschützten Gebiete zu gewährleisten, zu verwirklichen (Urteil vom 29. Juli 2019, Inter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen , C-411/17, EU:C:2019:622, Rn. 116 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
In diesem Rahmen sieht Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie ein Prüfungsverfahren vor, das durch eine vorherige Kontrolle gewährleisten soll, dass Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des betreffenden Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, dieses jedoch erheblich beeinträchtigen könnten, nur genehmigt werden, soweit sie dieses Gebiet als solches nicht beeinträchtigen (Urteil vom 15. Juni 2023, Eco Advocacy , C-721/21, EU:C:2023:477, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Art. 6 Abs. 3 dieser Richtlinie unterscheidet zwei Phasen des nach diesem Artikel vorgesehenen Verfahrens.
Die erste, in Satz 1 dieser Bestimmung vorgesehene Phase verlangt von den Mitgliedstaaten eine angemessene Prüfung der Auswirkungen eines Plans oder eines Projekts auf ein Schutzgebiet, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass dieser Plan oder dieses Projekt das Gebiet erheblich beeinträchtigt. In der zweiten, in Satz 2 dieser Bestimmung vorgesehenen Phase, die sich an diese Verträglichkeitsprüfung anschließt, wird die Genehmigung vorbehaltlich Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie für einen solchen Plan oder ein solches Projekt an die Bedingung geknüpft, dass der Plan oder das Projekt das betreffende Gebiet als solches nicht beeinträchtigt (Urteil vom 15. Juni 2023, Eco Advocacy , C-721/21, EU:C:2023:477, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei dieser Art. 6 Abs. 4 im Rahmen der vorliegenden Rechtssache nicht einschlägig ist.
Insoweit hängt nach der Rechtsprechung das in Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie vorgesehene Erfordernis einer Prüfung der Verträglichkeit eines Plans oder Projekts davon ab, dass die Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr besteht, dass dieser Plan oder dieses Projekt das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigt. In Anbetracht insbesondere des Vorsorgegrundsatzes ist davon auszugehen, dass eine solche Gefahr besteht, wenn sich auf der Grundlage der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht ausschließen lässt, dass der betreffende Plan oder das betreffende Projekt die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele möglicherweise beeinträchtigt. Die Beurteilung der Gefahr ist insbesondere im Licht der spezifischen Merkmale und Umweltbedingungen des von einem solchen Plan oder Projekt betroffenen Gebiets vorzunehmen (Urteil vom 15. Juni 2023, Eco Advocacy , C-721/21, EU:C:2023:477, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet eine Prüfung der Verträglichkeit eines Plans oder Projekts, dass vor dessen Genehmigung unter Berücksichtigung dieser besten Erkenntnisse sämtliche Aspekte des Plans oder Projekts zu ermitteln sind, die für sich oder in Verbindung mit anderen Plänen oder Projekten die für das geschützte Gebiet festgelegten Erhaltungsziele beeinträchtigen können. Diese Prüfung darf nicht lückenhaft sein und muss vollständige, präzise und endgültige Feststellungen enthalten, die geeignet sind, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen der in dem betreffenden Gebiet geplanten Arbeiten auszuräumen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2023, Eco Advocacy , C-721/21, EU:C:2023:477, Rn. 38 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie in der Regel eine individuelle Prüfung der Pläne oder Projekte verlangt (Urteil vom 7. November 2018, Coöperatie Mobilisation for the Environment u. a. , C-293/17 und C-294/17, EU:C:2018:882, Rn. 94).
Der Gerichtshof hat insbesondere festgestellt, dass die Möglichkeit, bestimmte Tätigkeiten gemäß der nationalen Regelung allgemein von der Notwendigkeit einer Prüfung der Auswirkungen auf das betreffende Gebiet zu befreien, nicht gewährleisten kann, dass diese Tätigkeiten dieses Gebiet nicht beeinträchtigen (Urteil vom 26. Mai 2011, Kommission/Belgien , C-538/09, EU:C:2011:349, Rn. 41 und 42).
Folglich kann ein Mitgliedstaat bei der Anwendung von Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie grundsätzlich nicht systematisch und allgemein bestimmte Kategorien von Plänen oder Projekten je nach ihrem Tätigkeitsbereich oder durch die Einrichtung einer Anzeigeregelung von der Verpflichtung zur Prüfung ihrer Verträglichkeit mit den Schutzgebieten ausnehmen (Urteil vom 26. Mai 2011, Kommission/Belgien , C-538/09, EU:C:2011:349, Rn. 45).
Nur als Ausnahme von dieser allgemeinen Regel kann die Anwendung einer Anzeigeregelung durch einen Mitgliedstaat in Betracht gezogen werden, nach der bestimmte Kategorien von Plänen oder Projekten der Verpflichtung zur Durchführung einer Prüfung auf Verträglichkeit mit einem geschützten Gebiet entzogen sind, was jedoch voraussetzt, dass sich durch die anwendbaren nationalen Vorschriften aufgrund objektiver Umstände mit Sicherheit ausschließen lässt, dass die Pläne oder Projekte, die dieser Regelung unterliegen, ein Schutzgebiet einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Mai 2011, Kommission/Belgien , C-538/09, EU:C:2011:349, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass § 36 ter Abs. 3 des Natuurdecreet eine Verpflichtung zur Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung nur in Bezug auf Tätigkeiten auferlege, die einer Genehmigung unterlägen und die zu einer erheblichen Wertminderung der natürlichen Merkmale eines besonderen Schutzgebiets führen könnten. Der flämische Gesetzgeber befreie auf diese Weise mit System bestimmte Kategorien von Projekten, die einer bloßen Anzeigepflicht unterlägen und anhand der in der anwendbaren nationalen Regelung vorgesehenen Kriterien oder Schwellenwerte festgelegt seien, von der Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung.
Was insbesondere die Projekte zur Entnahme von Grundwasser betrifft, so geht aus dieser nationalen Regelung hervor, dass sie in drei verschiedene Klassen eingeteilt sind, die sich im Wesentlichen nach ihrer Fördermenge, ihrer Tiefe und dem Pumpsystem der betreffenden Brunnen unterscheiden, und dass nur Projekte der Klassen 1 und 2 einer Genehmigungspflicht und somit der Verpflichtung zur Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie unterliegen. Bohrungen von Brunnen, die wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Projekt der Klasse 3 unterfallen, unterliegen lediglich einer Anzeigepflicht und sind daher von der Pflicht zur Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung ausgenommen.
Daher ist zu prüfen, ob im Einklang mit der oben in den Rn. 23 bis 28 angeführten Rechtsprechung anhand solcher Kriterien und Schwellenwerte aufgrund objektiver Umstände ausgeschlossen werden kann, dass Pläne oder Projekte, die der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung unterliegen, ein Schutzgebiet entweder einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen.
Insoweit ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass auch ein Projekt von geringer Größe einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann, wenn es an einem Standort verwirklicht wird, an dem Umweltfaktoren wie Fauna und Flora, Boden, Wasser, Klima oder kulturelles Erbe empfindlich auf die geringste Veränderung reagieren (Urteil vom 26. Mai 2011, Kommission/Belgien , C-538/09, EU:C:2011:349, Rn. 55).
Im spezifischen Kontext von Gewässernutzungsprojekten hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass der Umstand, dass es sich um Nutzungen geringer Wassermengen handelt, als solcher nicht ausschließen kann, dass einige dieser Nutzungen ein Schutzgebiet erheblich beeinträchtigen können. Selbst wenn derartige Gewässernutzungen keine erheblichen Auswirkungen auf den Gewässerzustand haben sollten, folgt daraus nicht, dass sie auch keine erheblichen Auswirkungen auf benachbarte Schutzgebiete haben können (Urteil vom 10. Januar 2006, Kommission/Deutschland , C-98/03, EU:C:2006:3, Rn. 44).
Ein Mitgliedstaat kann daher nicht davon ausgehen, dass Kategorien von Plänen oder Projekten, die durch Tätigkeitsbereiche und durch die Größe der betreffenden Tätigkeiten definiert werden, per definitionem eine geringe Auswirkung auf Schutzgebiete haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Mai 2011, Kommission/Belgien , C-538/09, EU:C:2011:349, Rn. 56).
Als Zweites ist vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen nicht ersichtlich, dass die Kriterien und Schwellenwerte, die die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung für die Anwendung der in ihr vorgesehenen Ausnahme vorsieht, die Berücksichtigung etwaiger anderer Pläne oder Projekte, insbesondere derjenigen, die ein bestimmtes Schutzgebiet betreffen oder in der Nähe des betreffenden Gebiets verortet sind, sowie ihrer etwaigen kumulativen Auswirkungen auf dieses Gebiet erlauben. Diese Kriterien und Schwellenwerte beziehen sich nämlich nur auf die Merkmale des betreffenden Plans oder Projekts.
Wie sich aber ausdrücklich aus dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie ergibt, findet diese Bestimmung auf Pläne oder Projekte Anwendung, die einzeln „oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten“ ein Schutzgebiet erheblich beeinträchtigen könnten. Diese Bestimmung soll somit auch die Verschlechterung von Lebensräumen verhindern, die sich aus den kumulativen Auswirkungen mehrerer Pläne oder Projekte, einschließlich solcher von begrenzter Bedeutung, ergeben kann, die aber gleichzeitig in ein und demselben Schutzgebiet oder in dessen Nähe durchgeführt werden können.
Unter diesen Umständen ergibt sich vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen, dass die Kriterien und Schwellenwerte, die in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung vorgesehen sind, es offenbar nicht ausschließen können, dass Pläne oder Projekte, die dem in dieser Regelung vorgesehenen Regelwerk unterliegen und von der Pflicht zur Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung befreit sind, ein Schutzgebiet einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen können.
Diese Schlussfolgerung wird nicht durch das Vorbringen der belgischen Regierung entkräftet, wonach erstens andere nationale Vorschriften, insbesondere diejenigen, die gemäß Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie erlassen worden seien, geeignet seien, das Fehlen einer Pflicht zur Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung in Bezug auf Pläne oder Projekte, die einer bloßen Anzeigepflicht unterlägen, selbst dann wettzumachen, wenn sie ein Schutzgebiet erheblich beeinträchtigen könnten, zweitens könnten die zuständigen Verwaltungsbehörden sich weigern, eine Anzeige zur Kenntnis zu nehmen, oder ihre Entscheidungen an bestimmte Bedingungen knüpfen, und drittens seien nationale Strafvorschriften im Fall der Durchführung von Tätigkeiten, die einer Anzeigepflicht unterlägen, anwendbar, wenn diese Tätigkeiten erhebliche Auswirkungen auf ein besonderes Schutzgebiet haben könnten.
Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass Art. 6 Abs. 2 und 3 der Habitatrichtlinie zwar im Hinblick auf die mit dieser Richtlinie verfolgten Erhaltungsziele einen zusammenhängenden Normenkomplex bilden, da sie das gleiche Schutzniveau für natürliche Lebensräume und Habitate von Arten gewährleisten sollen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. April 2018, People Over Wind und Sweetman , C-323/17, EU:C:2018:244, Rn. 24), sie gleichwohl aber einen anderen Gegenstand haben. Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie legt nämlich eine allgemeine Schutzpflicht fest, die darin besteht, Verschlechterungen und Störungen zu vermeiden, die sich im Hinblick auf die Ziele der Richtlinie erheblich auswirken könnten, während Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie ein Prüfungsverfahren vorsieht, das durch eine vorherige Kontrolle gewährleisten soll, dass Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des betreffenden Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, dieses jedoch erheblich beeinträchtigen könnten, nur genehmigt werden, soweit sie das Gebiet als solches nicht beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging , C-127/02, EU:C:2004:482, Rn. 38). Die genannten Abs. 2 und 3 haben somit eine unterschiedliche Tragweite und dürfen daher nicht miteinander vermengt werden, weil ansonsten ihre praktische Wirksamkeit beeinträchtigt würde.
Daraus folgt, dass der Erlass nationaler Maßnahmen in Anwendung von Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie nicht den Schluss zulässt, dass die sich aus Art. 6 Abs. 3 dieser Richtlinie ergebenden Anforderungen erfüllt wären.
Zweitens genügt zum einen der Hinweis, dass, wie oben in Rn. 22 ausgeführt, die Befugnis der Verwaltung, die Durchführung eines Plans oder Projekts abzulehnen oder ihre Zustimmung zu diesem Plan oder Projekt an Bedingungen zu knüpfen, zur zweiten in dieser Rn. 22 genannten Phase nach Art. 6 Abs. 3 Satz 2 der Habitatrichtlinie gehört und daher im Rahmen der in der Rn. 22 genannten ersten Phase, die die Voraussetzungen für die Prüfung der Verträglichkeit nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie betrifft, nicht relevant ist. Gerade diese erste Phase ist jedoch Gegenstand der vorliegenden Rechtssache.
Drittens sieht Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie, wie oben in den Rn. 20 und 39 ausgeführt, ein Prüfungsverfahren vor, das auf einer vorherigen Kontrolle beruht. Daher ist auch die im nationalen Recht vorgesehene Möglichkeit unerheblich, Sanktionen, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, zu verhängen, wenn das Verbot der Ausübung von Tätigkeiten, die einer Anzeigepflicht unterliegen und erhebliche Auswirkungen auf ein besonderes Schutzgebiet haben, nicht beachtet wird.
Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die auf der Grundlage vorab festgelegter Kriterien und Schwellenwerte bestimmte Kategorien von Plänen oder Projekten von der Pflicht zur Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung ausnimmt, wenn sich anhand dieser Kriterien und Schwellenwerte nicht aufgrund objektiver Umstände mit Sicherheit ausschließen lässt, dass diese Pläne oder Projekte einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erhebliche Auswirkungen auf ein besonderes Schutzgebiet haben können.
Kosten
Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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