Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 11.06.2009 – C-546/08
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2009:373
Tenor
1. Das Königreich Schweden hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 45 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der genannten Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
2. Das Königreich Schweden trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 11. Juni 2009 – Kommission/Schweden / (Rechtssache C-546/08)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2005/60/EG – Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung – Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist“
Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 9)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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