Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 23.02.2006 – C-546/03
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2006:132
Tenor
Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Königreich Dänemark, die Republik Finnland und das Königreich Schweden tragen ihre eigenen Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 23. Februar 2006, Kommission / Spanien / (Rechtssache C-546/03)
(„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Eigenmittel der Gemeinschaften – Zollkodex der Gemeinschaften – Verfahren, die die Erhebung der Eingangs- oder Ausfuhrabgaben betreffen – Verspätete Zahlung der auf diese Abgaben entfallenden Eigenmittel und keine Zahlung von Verzugszinsen“)
Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften – Feststellung und Bereitstellung durch die Mitgliedstaaten (Verordnungen des Rates Nr. 1552/89, Artikel 11, Nr. 1854/89, Artikel 5, Nr. 1150/2000, Artikel 11, und Nr. 2913/92, Artikel 220 Absatz 1) (vgl. Randnrn. 28, 32, 35 und Tenor)
Gegenstand:
Tenor:
Das Königreich Spanien hat
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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