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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 06.05.2010 – C-545/08

Europäische Kommission gegen Republik Polen. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Elektronische Kommunikation -Richtlinien 2002/21/EG und 2002/22/EG - Anbieter von Breitband-Internetzugangsdiensten - Verpflichtung, die Tarife der Breitband-Internetzugangsdienste genehmigen zu lassen und sie auf der Grundlage der Kosten für die Bereitstellung dieser Dienste festzusetzen - Fehlen einer Marktanalyse.
Spruchkörper
Dritte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2010:249

Tenor

1. Die Republik Polen hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 16 und 17 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten (Universaldienstrichtlinie) sowie gegen die Art. 16 und 27 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) verstoßen, dass sie die Endnutzertarife für die Bereitstellung eines Breitband-Internetzugangs ohne vorherige Marktanalyse reguliert hat.

2. Die Republik Polen trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 6. Mai 2010 – Kommission/Polen / (Rechtssache C-545/08)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Elektronische Kommunikation –Richtlinien 2002/21/EG und 2002/22/EG – Anbieter von Breitband-Internetzugangsdiensten – Verpflichtung, die Tarife der Breitband-Internetzugangsdienste genehmigen zu lassen und sie auf der Grundlage der Kosten für die Bereitstellung dieser Dienste festzusetzen – Fehlen einer Marktanalyse“

1. Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Bestimmung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe (Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 38 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 25-26)

2. Vertragsverletzungsklage – Klagerecht der Kommission – Ausübung nicht vom Vorliegen eines besonderen Rechtsschutzinteresses abhängig (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 30)

3. Rechtsangleichung – Telekommunikationssektor – Elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste – Rechtsrahmen – Richtlinie 2002/21 – Universaldienst und Nutzerrechte – Richtlinie 2002/22 – Übergangsregelung (Richtlinien 2002/21 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 16 und 27 Abs. 1, sowie 2002/22 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 16 und 17) (vgl. Randnrn. 46‑50, 57‑72 und Tenor)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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