Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 30.09.2011 – C-541/10 P
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2011:629
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Quinta do Portal SA trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 30. September 2011 – Quinta do Portal/HABM / (Rechtssache C-541/10 P)
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b – Gemeinschaftswortmarke PORTO ALEGRE – Ältere nationale Wortmarke VISTA ALEGRE – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Nichtigerklärung der Marke“
Rechtsmittel – Gründe – Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Unzulässigkeit (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 § 1 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnr. 41)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
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