Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 10.03.2011 – C-540/10
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2011:145
Tenor
1. Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Entscheidung über diese Klage offensichtlich unzuständig.
2. Die Transportes y Excavaciones J. Asensi SL trägt ihre eigenen Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 10. März 2011 – Transportes y Excavaciones J. Asensi/Spanien / (Rechtssache C-540/10)
„Von einer natürlichen oder einer juristischen Person gegen einen Mitgliedstaat erhobene Klage – Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs“
Verfahren – Von einer natürlichen oder einer juristischen Person gegen einen Mitgliedstaat gerichtete Klage auf Feststellung eines Verstoßes dieses Staats gegen das Unionsrecht, auf Verurteilung dieses Staats auf Abänderung des nationalen Rechts oder auf Aussetzung einer von einem Gericht dieses Staats ergangenen Entscheidung – Offensichtliche Unzuständigkeit des Unionsgerichts – Unzulässigkeit (Art. 13 Abs. 2 EUV, Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 92 § 1) (vgl. Randnrn. 5-6)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
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