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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 10.03.2011 – C-540/10

Transportes y Excavaciones J. Asensi SL gegen Königreich Spanien. Von einer natürlichen oder einer juristischen Person gegen einen Mitgliedstaat erhobene Klage - Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs.
Spruchkörper
Achte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2011:145

Tenor

1. Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Entscheidung über diese Klage offensichtlich unzuständig.

2. Die Transportes y Excavaciones J. Asensi SL trägt ihre eigenen Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 10. März 2011 – Transportes y Excavaciones J. Asensi/Spanien / (Rechtssache C-540/10)

„Von einer natürlichen oder einer juristischen Person gegen einen Mitgliedstaat erhobene Klage – Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs“

Verfahren – Von einer natürlichen oder einer juristischen Person gegen einen Mitgliedstaat gerichtete Klage auf Feststellung eines Verstoßes dieses Staats gegen das Unionsrecht, auf Verurteilung dieses Staats auf Abänderung des nationalen Rechts oder auf Aussetzung einer von einem Gericht dieses Staats ergangenen Entscheidung – Offensichtliche Unzuständigkeit des Unionsgerichts – Unzulässigkeit (Art. 13 Abs. 2 EUV, Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 92 § 1) (vgl. Randnrn. 5-6)

Gegenstand

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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