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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 22.09.2011 – C-538/10

Richard Lebrun und Marcelle Howet gegen Belgischer Staat. Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal de première instance de Liège - Belgien. Art. 92 § 1, 103 § 1 und 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Vorabentscheidungsersuchen - Prüfung der Vereinbarkeit einer nationalen Rechtsnorm sowohl mit dem Unionsrecht als auch mit der nationalen Verfassung - Nationale Regelung, nach der ein Zwischenverfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit Vorrang hat - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Erfordernis einer Anknüpfung an das Unionsrecht - Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs.
Spruchkörper
Fünfte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2011:614

Tenor

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vom Tribunal de première instance de Liège (Belgien) zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage offensichtlich unzuständig.

Gründe

Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 22. September 2011 – Lebrun und Howet/État belge / (Rechtssache C-538/10)

„Art. 92 § 1, Art. 103 § 1 und Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung – Vorabentscheidungsersuchen – Prüfung der Vereinbarkeit einer nationalen Rechtsnorm sowohl mit dem Unionsrecht als auch mit der nationalen Verfassung – Nationale Regelung, nach der ein Zwischenverfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit Vorrang hat – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Erfordernis einer Anknüpfung an das Unionsrecht – Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs“

1. Vorlagefragen – Anrufung des Gerichtshofs – Befugnisse der nationalen Gerichte – Nationale Regelung, nach der ein innerstaatliches Zwischenverfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit Vorrang hat – Unzulässigkeit – Voraussetzung (Art. 267 AEUV) (vgl. Randnr. 16)

2. Vorabentscheidungsverfahren – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Ersuchen um Auslegung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Gegenstand des nationalen Rechtsstreits, der keinen Anknüpfungspunkt an das Unionsrecht aufweist – Unzuständigkeit des Gerichtshofs (Art. 267 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 17, Art. 47 und Art. 51 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 17-20)

Gegenstand

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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