Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 22.09.2011 – C-538/10
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2011:614
Tenor
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vom Tribunal de première instance de Liège (Belgien) zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage offensichtlich unzuständig.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 22. September 2011 – Lebrun und Howet/État belge / (Rechtssache C-538/10)
„Art. 92 § 1, Art. 103 § 1 und Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung – Vorabentscheidungsersuchen – Prüfung der Vereinbarkeit einer nationalen Rechtsnorm sowohl mit dem Unionsrecht als auch mit der nationalen Verfassung – Nationale Regelung, nach der ein Zwischenverfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit Vorrang hat – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Erfordernis einer Anknüpfung an das Unionsrecht – Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs“
1. Vorlagefragen – Anrufung des Gerichtshofs – Befugnisse der nationalen Gerichte – Nationale Regelung, nach der ein innerstaatliches Zwischenverfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit Vorrang hat – Unzulässigkeit – Voraussetzung (Art. 267 AEUV) (vgl. Randnr. 16)
2. Vorabentscheidungsverfahren – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Ersuchen um Auslegung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Gegenstand des nationalen Rechtsstreits, der keinen Anknüpfungspunkt an das Unionsrecht aufweist – Unzuständigkeit des Gerichtshofs (Art. 267 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 17, Art. 47 und Art. 51 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 17-20)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
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