Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 29.06.2011 – C-532/10 P
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2011:433
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die adp Gauselmann GmbH trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 29. Juni 2011 – adp Gauselmann/HABM / (Rechtssache C-532/10 P)
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b – Verwechslungsgefahr – Bildmarke Archer Maclean’s Mercury – Widerspruch der Inhaberin der nationalen Wortmarke Merkur“
Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnr. 31)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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