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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 29.06.2011 – C-532/10 P

adp Gauselmann GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b - Verwechslungsgefahr - Bildmarke Archer Maclean's Mercury - Widerspruch der Inhaberin der nationalen Wortmarke Merkur.
Spruchkörper
Fünfte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2011:433

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die adp Gauselmann GmbH trägt die Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 29. Juni 2011 – adp Gauselmann/HABM / (Rechtssache C-532/10 P)

„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b – Verwechslungsgefahr – Bildmarke Archer Maclean’s Mercury – Widerspruch der Inhaberin der nationalen Wortmarke Merkur“

Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnr. 31)

Gegenstand

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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