Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 04.10.2010 – C-532/09 P
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2010:577
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Herr Ivanov trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 4. Oktober 2010 – Ivanov/Kommission / (Rechtssache C-532/09 P)
„Rechtsmittel – Klage aus außervertraglicher Haftung – Verlust einer Einstellungschance – Vorbehalt des Verfahrensmissbrauchs – Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“
1. Schadensersatzklage – Selbständigkeit gegenüber der Nichtigkeitsklage – Klage, mit der die Aufhebung einer bestandskräftig gewordenen Einzelfallentscheidung begehrt wird – Unzulässigkeit (Art. 235 EG) (vgl. Randnr. 24)
2. Rechtsmittel – Gründe – Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird – Unzulässigkeit (vgl. Randnrn. 36-37)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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