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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 19.05.2009 – C-532/08

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2005/60/EG - Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist.
Spruchkörper
Sechste Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2009:327

Tenor

1. Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen hat.

2. Irland trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 19. Mai 2009 – Kommission/Irland / (Rechtssache C-532/08)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2005/60/EG – Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist“

Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 9)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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