Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 09.12.2009 – C-528/08 P
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2009:761
Gründe
9. Dezember 2009
Rechtssache C-528/08 P
Luigi Marcuccio
gegen
Europäische Kommission
Gegenstand: Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 9. September 2008, Marcuccio/Kommission (T-144/08), mit dem das Gericht die Klage auf Aufhebung der Entscheidung, den Antrag des Rechtsmittelführers auf Erstattung bestimmter Krankheitskosten in Höhe von 100 % abzulehnen, und auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung von 89,56 Euro an den Rechtsmittelführer als ergänzende Erstattung seiner Krankheitskosten oder als Schadensersatz als unzulässig abgewiesen hat
Entscheidung: Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Herr Marcuccio trägt die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten.
Leitsätze
Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachenwürdigung des Gerichts durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung
(Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58)
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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