Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 13.12.2007 – C-528/06
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2007:794
Tenor
Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
Das Königreich Belgien trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 13. Dezember 2007 – Kommission/Belgien / (Rechtssache C-528/06)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2003/98/EG – Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors – Keine fristgerechte Umsetzung“
1. Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 7)
2. Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Umsetzung der Richtlinien – Verstoß – Rechtfertigung mit der innerstaatlichen Ordnung – Unzulässigkeit (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 8)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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