Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 03.09.2009 – C-527/08
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2009:516
Tenor
1. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 18 der Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen verstoßen, dass es die Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
2. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 3. September 2009 – Kommission/Vereinigtes Königreich / (Rechtssache C-527/08)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2005/65/EG – Verkehrspolitik – Gefahrenabwehr in Hafenanlagen – Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist“
Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 9)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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