Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 16.12.2010 – C-526/10 P(R)
- ECLI
- ECLI:EU:C:2010:793
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Herr Noko Ngele trägt seine eigenen Kosten.
Gründe
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 16. Dezember 2010 – Noko Ngele/Kommission / (Rechtssache C-526/10 P[R])
„Rechtsmittel – Vorläufiger Rechtsschutz – Grundsätze der ordnungsgemäßen Rechtspflege und der Verteidigungsrechte – Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“
Rechtsmittel – Gründe – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Offensichtliche Unzulässigkeit (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 14-16)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat EuGH in C-526/10 P(R) entschieden?“