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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 16.12.2010 – C-526/10 P(R)

Mariyus Noko Ngele gegen Europäische Kommission. Rechtsmittel - Vorläufiger Rechtsschutz - Grundsätze der ordnungsgemäßen Rechtspflege und der Verteidigungsrechte - Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel.
ECLI
ECLI:EU:C:2010:793

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Herr Noko Ngele trägt seine eigenen Kosten.

Gründe

Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 16. Dezember 2010 – Noko Ngele/Kommission / (Rechtssache C-526/10 P[R])

„Rechtsmittel – Vorläufiger Rechtsschutz – Grundsätze der ordnungsgemäßen Rechtspflege und der Verteidigungsrechte – Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“

Rechtsmittel – Gründe – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Offensichtliche Unzulässigkeit (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 14-16)

Gegenstand

Zitierte Vorschriften

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