Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 28.11.2008 – C-526/07 P
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2008:665
Gründe
Rechtssache C-526/07 P
Philippe Combescot
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Gegenstand: Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 12. September 2007, Combescot/Kommission (T-250/04), mit dem das Gericht lediglich das Vorliegen eines immateriellen Schadens bejaht und den Antrag des Rechtsmittelführers auf Anerkennung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung, ihn vom Auswahlverfahren für die Stelle eines Leiters der Delegation in Kolumbien auszuschließen, auf Aufhebung dieses Auswahlverfahrens und auf Aufhebung der Entscheidung über die Vergabe der betreffenden Stelle sowie auf Ersatz der übrigen von ihm geltend gemachten Schäden zurückgewiesen hat
Entscheidung: Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Herr Combescot trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Leitsätze
1. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung
(Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58)
2. Rechtsmittel – Gründe – Unzureichende Begründung
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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