Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 10.03.2011 – C-525/10 P
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2011:144
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Herr Noko Ngele trägt seine eigenen Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 10. März 2011 – Noko Ngele/Kommission / (Rechtssache C-525/10 P)
„Rechtsmittel – Frist – Unzulässigkeit – Art. 119 der Verfahrensordnung“
Verfahren – Klagefristen – Rechtsmittel – Verspätung – Unzulässigkeit (Satzung des Gerichtshofs, Art. 56; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 81 § 2) (vgl. Randnrn. 4-8)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat EuGH in C-525/10 P entschieden?“