Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 22.06.2011 – C-521/10 P
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2011:418
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Grúas Abril Asistencia, SL trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 22. Juni 2011 – Grúas Abril Asistencia/Kommission / (Rechtssache C-521/10 P)
„Rechtsmittel – Art. 119 der Verfahrensordnung – Behauptete Verstöße gegen die Wettbewerbsbestimmungen des Unionsrechts – Antrag, der darauf gerichtet ist, dass die Kommission ein Vertragverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedstaat einleitet“
1. Rechtsmittel – Gründe – Rechtsmittelgrund, mit dem die Entscheidung des Gerichts über die Unzulässigkeit der Klage beanstandet wird – Zulässigkeit unabhängig vom Vorbringen vor dem Gericht (Art. 230 Abs. 4 EG) (vgl. Randnr. 25)
2. Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Weigerung der Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten – Ausschluss (Art. 226 und 230 EG) (vgl. Randnr. 29)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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