Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 24.09.2009 – C-520/08 P
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2009:582
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die HUP Uslugi Polska sp. z o. o. trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 24. September 2009 – HUP Uslugi Polska/HABM / (Rechtssache C-520/08 P)
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b bis d und g – Antrag auf Nichtigerklärung – Gemeinschaftswortmarke I.T.@MANPOWER“
Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnr. 35)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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