Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 26.10.2011 – C-52/11 P
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2011:693
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Herr Victoria Sánchez trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 26. Oktober 2011 – Victoria Sánchez/Parlament und Kommission / (Rechtssache C-52/11 P)
„Rechtsmittel – Untätigkeitsklage – Schreiben an das Parlament und an die Kommission – Antwort – Einstellungsentscheidung – Offensichtlich unbegründetes und offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel“
1. Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1 und 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnr. 20)
2. Rechtsmittel – Gründe – Rechtsfehler – Unterlassung des Parlaments und der Kommission, eine Petititon des Rechtsmittelführers zu prüfen – Fehlender Zusammenhang zwischen Anträgen und Begründung der beim Gericht eingereichten Klageschrift – Kein Fehler (Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV) (vgl. Randnrn. 21-23)
3. Rechtsmittel – Gründe – Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Unzulässigkeit (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnr. 30)
4. Untätigkeitsklage – Zuständigkeit des Unionsrichters – Anordnung an ein Organ – Unzulässigkeit (Art. 265 AEUV) (vgl. Randnr. 38)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
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