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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 15.04.2010 – C-517/08 P

Makhteshim-Agan Holding BV und andere gegen Europäische Kommission. Rechtsmittel - Richtlinie 91/414/EWG - Nichtaufnahme von Endosulfan in Anhang I dieser Richtlinie - Rücknahme der Genehmigungen für das Inverkehrbringen - Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel.
Spruchkörper
Zweite Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2010:190

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Makhteshim-Agan Holding BV, die Alfa Agricultural Supplies SA und die Aragonesas Agro, SA tragen die Kosten.

3. Die European Crop Protection Association (ECPA) trägt ihre eigenen Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 15. April 2010 – Makhteshim-Agan Holding u. a./Kommission / (Rechtssache C-517/08 P)

„Rechtsmittel – Richtlinie 91/414/EWG – Nichtaufnahme von Endosulfan in Anhang I dieser Richtlinie – Rücknahme der Genehmigungen für das Inverkehrbringen – Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“

1. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen (Art. 230 EG) (vgl. Randnr. 54)

2. Rechtsmittel – Gründe – Überprüfung der Tatsachenwürdigung des Gerichts durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58) (vgl. Randnr. 62)

3. Rechtsmittel – Gründe – Beanstandung von Urteilsgründen, die keine Auswirkung auf den Tenor des angefochtenen Urteils haben – Ins Leere gehender Rechtsmittelgrund (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 56) (vgl. Randnrn. 77, 80, 89)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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