Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 18.07.2007 – C-517/06
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2007:460
Tenor
1. Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors verstoßen, dass sie nicht fristgerecht alle für die Umsetzung dieser Richtlinie in das Recht der Bundesländer Steiermark und Salzburg erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat.
2. Die Republik Österreich trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 18. Juli 2007 – Kommission/Österreich / (Rechtssache C-517/06)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2003/98/EG – Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors – Keine fristgerechte Umsetzung“
Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 10)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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