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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 21.05.2010 – C-514/09 P

Hubert Ségaud gegen Europäische Kommission. Rechtsmittel - Weigerung der Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten - Nichtigkeitsklage und Schadensersatzklage - Offensichtliche Unzulässigkeit.
Spruchkörper
Achte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2010:297

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Herr Ségaud trägt seine eigenen Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 21. Mai 2010 – Ségaud/Kommission / (Rechtssache C-514/09 P)

„Rechtsmittel – Weigerung der Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten – Nichtigkeitsklage und Schadensersatzklage – Offensichtliche Unzulässigkeit“

Rechtsmittel – Gründe – Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Unzulässigkeit (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 7-10)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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