Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 21.05.2010 – C-514/09 P
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2010:297
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Herr Ségaud trägt seine eigenen Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 21. Mai 2010 – Ségaud/Kommission / (Rechtssache C-514/09 P)
„Rechtsmittel – Weigerung der Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten – Nichtigkeitsklage und Schadensersatzklage – Offensichtliche Unzulässigkeit“
Rechtsmittel – Gründe – Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Unzulässigkeit (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 7-10)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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