Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 18.09.2008 – C-514/06 P
- Spruchkörper
- Erste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2008:511
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Armacell Enterprise GmbH trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. September 2008 – Armacell/HABM / (Rechtssache C-514/06 P)
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ARMAFOAM – Ältere Gemeinschaftsmarke NOMAFOAM – Relatives Eintragungshindernis – Ähnlichkeit der Zeichen – Relatives Eintragungshindernis in einem Teil des Gebiets der Europäischen Gemeinschaft“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Aus einer Gemeinschaftsmarke bestehende ältere Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und 108 Abs. 2 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 58, 62)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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