Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 17.10.2008 – C-513/07 P
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2008:577
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die AGC Flat Glass Europe SA trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 17. Oktober 2008 – AGC Flat Glass Europe (vormals Glaverbel)/HABM / (Rechtssache C-513/07 P)
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 7 Abs. 3 – Bildmarke, die die Struktur einer Glasoberfläche darstellt – Zurückweisung der Anmeldung – Nachweis der durch Benutzung erlangten Unterscheidungskraft – Angesprochene Verkehrskreise und zu berücksichtigendes Gebiet“
Rechtsmittel – Gründe – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnr. 29)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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