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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 17.07.2008 – C-510/07

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 68/414/EWG - Art. 1 Abs. 1 - Verpflichtung, ständig Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen zu halten - Verstoß.
Spruchkörper
Fünfte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2008:435

Tenor

1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 68/414/EWG des Rates vom 20. Dezember 1968 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten der EWG, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten, in der durch die Richtlinie 98/93/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 geänderten Fassung verstoßen, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die geeignet sind, zu bewirken, dass in der Europäischen Gemeinschaft ständig die erforderlichen Vorräte an Erdölerzeugnissen der zweiten Kategorie der in Art. 2 der Richtlinie 68/414 genannten Erdölerzeugnisse gehalten werden.

2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 17. Juli 2008 – Kommission/Belgien / (Rechtssache C-510/07)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 68/414/EWG – Art. 1 Abs. 1 – Verpflichtung, ständig Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen zu halten – Verstoß“

Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 10)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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