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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 14.02.2017 – C-508/15 REC und C-509/15 REC

Sidika Ucar und Recep Kilic gegen Land Berlin. Urteilsberichtigung.
Spruchkörper
Erste Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2017:115

Tenor

1. Rn. 14 des Urteils vom 21. Dezember 2016, Ucar und Kilic ( C-508/15 und C-509/15 , EU:C:2016:986 ), ist wie folgt zu berichtigen:

„Aus dem Vorlagebeschluss in der Rechtssache C-509/15 ergibt sich, dass im Mai 1997 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für das deutsche Hoheitsgebiet und im April 1999 die Verlängerung dieser Erlaubnis zum einen durch das Gesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet vom 9. Juli 1990 (BGBl. 1990 I S. 1354, im Folgenden: AuslG) in der Fassung vom 29. Oktober 1997 (BGBl. 1997 I S. 2584) und zum anderen durch die Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes geregelt waren.“

2. Die Urschrift des vorliegenden Beschlusses wird mit der Urschrift des berichtigten Urteils verbunden. Ein Hinweis auf diesen Beschluss ist am Rande der Urschrift des berichtigten Urteils anzubringen.

Gründe

Randnummer 1

Am 21. Dezember 2016 hat der Gerichtshof (Erste Kammer) das Urteil Ucar und Kilic ( C-508/15 und C-509/15 , EU:C:2016:986 ) erlassen.

Randnummer 2

Dieses Urteil enthält in seiner deutschen Sprachfassung einen Schreibfehler, der nach Art. 103 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu berichtigen ist.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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