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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 06.05.2010 – C-507/09 P

Goldman Management Inc. gegen Europäische Kommission und Republik Bulgarien. Rechtsmittel - Art. 119 der Verfahrensordnung - Unterlassung der Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Bulgarien einzuleiten - Unterlassung der bulgarischen Regierung, im Rahmen eines innerstaatlichen Rechtsstreits zu handeln - Ersatz des vermeintlich aufgrund dieser Untätigkeiten erlittenen Schadens - Offensichtliche Unzulässigkeit des Rechtsmittels.
Spruchkörper
Siebte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2010:259

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Goldman Management Inc. trägt die Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 6. Mai 2010 – Goldman Management/Kommission und Bulgarien / (Rechtssache C-507/09 P)

„Rechtsmittel – Art. 119 der Verfahrensordnung – Unterlassung der Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Bulgarien einzuleiten – Unterlassung der bulgarischen Regierung, im Rahmen eines innerstaatlichen Rechtsstreits zu handeln – Ersatz des vermeintlich aufgrund dieser Untätigkeiten erlittenen Schadens – Offensichtliche Unzulässigkeit des Rechtsmittels“

Rechtsmittel – Gründe – Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Unzulässigkeit (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 11‑13)

Gegenstand

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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