Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 06.05.2010 – C-507/09 P
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2010:259
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Goldman Management Inc. trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 6. Mai 2010 – Goldman Management/Kommission und Bulgarien / (Rechtssache C-507/09 P)
„Rechtsmittel – Art. 119 der Verfahrensordnung – Unterlassung der Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Bulgarien einzuleiten – Unterlassung der bulgarischen Regierung, im Rahmen eines innerstaatlichen Rechtsstreits zu handeln – Ersatz des vermeintlich aufgrund dieser Untätigkeiten erlittenen Schadens – Offensichtliche Unzulässigkeit des Rechtsmittels“
Rechtsmittel – Gründe – Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Unzulässigkeit (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 11‑13)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat EuGH in C-507/09 P entschieden?“