Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 03.06.2008 – C-507/07
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2008:316
Tenor
1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 80 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster verstoßen, dass sie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften keine Aufstellung der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte übermittelt hat.
2. Die Französische Republik trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 3. Juni 2008 – Kommission / Frankreich / (Rechtssache C-507/07)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verordnung (EG) Nr. 6/2002 – Gewerbliches und kommerzielles Eigentum – Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Art. 80 Abs. 2 – Unterbliebene Übermittlung der Aufstellung der Gerichte“
Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 7)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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