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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 03.09.2009 – C-506/07

Lubricantes y Carburantes Galaicos SL gegen GALP Energía España SAU. Ersuchen um Vorabentscheidung: Audiencia provincial de La Coruña - Spanien. Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81 EG - Alleinbezugsvertrag für Kraft- und Treibstoffe zwischen einem Lieferanten und einem Tankstellenbetreiber - Freistellung - Vereinbarung von geringer Bedeutung - Verordnung [EWG] Nr. 1984/83 - Art. 12 Abs. 2 - Verordnung [EG] Nr. 2790/1999 - Art. 4 Buchst. a und Art. 5 Buchst. a - Dauer der Ausschließlichkeit - Festsetzung des Endverkaufspreises.
Spruchkörper
Siebte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2009:504

Tenor

1. Ein Vertrag wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, der die Begründung eines als „Bebauungsrecht“ bezeichneten dinglichen Rechts zugunsten eines Lieferanten von Mineralölerzeugnissen für einen Zeitraum von 25 Jahren vorsieht und den Lieferanten zur Errichtung einer Tankstelle sowie zu deren Vermietung oder Verpachtung an den Grundstückseigentümer für einen der Dauer dieses Rechts entsprechenden Zeitraum berechtigt, fällt, wenn er Klauseln über die Festsetzung des Endverkaufspreises der Erzeugnisse und/oder über eine Alleinbezugsverpflichtung oder ein Wettbewerbsverbot enthält, deren Geltungsdauer die zeitlichen Grenzen überschreitet, die in der Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel [81] Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinbezugsvereinbarungen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1582/97 der Kommission vom 30. Juli 1997 und durch die Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen geänderten Fassung vorgesehen sind, nicht unter das Verbot in Art. 81 Abs. 1 EG, sofern dieser Vertrag nicht geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und keine spürbare Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt; dies ist vom vorlegenden Gericht unter Berücksichtigung insbesondere des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in den sich der Vertrag einfügt, festzustellen.

2. Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1984/83 in der durch die Verordnung Nr. 1582/97 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er es bei der Anwendung der dort vorgesehenen Ausnahme nicht verbietet, dass die Geltungsdauer einer Ausschließlichkeitsvereinbarung die in dieser Verordnung vorgesehenen zeitlichen Grenzen überschreitet, wenn der Eigentümer eines Grundstücks einem Lieferanten ein Bebauungsrecht für einen Zeitraum von 25 Jahren einräumt und sich der Lieferant zur Errichtung einer Tankstelle verpflichtet, die dem Grundstückseigentümer für einen der Dauer des Bebauungsrechts entsprechenden Zeitraum vermietet oder verpachtet wird.

3. Art. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 2790/1999 ist dahin auszulegen, dass er es bei der Anwendung der dort vorgesehenen Ausnahme verbietet, dass die Geltungsdauer einer Ausschließlichkeitsvereinbarung die in dieser Verordnung vorgesehenen zeitlichen Grenzen überschreitet, wenn der Eigentümer eines Grundstücks einem Lieferanten ein Bebauungsrecht für einen Zeitraum von 25 Jahren einräumt und sich der Lieferant zur Errichtung einer Tankstelle verpflichtet, die dem Grundstückseigentümer für einen der Dauer des Bebauungsrechts entsprechenden Zeitraum vermietet oder verpachtet wird.

4. Vertragsklauseln der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art, die den Endverkaufspreis der Erzeugnisse betreffen, können unter die Gruppenfreistellung nach der Verordnung Nr. 1984/83 in der durch die Verordnung Nr. 1582/97 geänderten Fassung und nach der Verordnung Nr. 2790/1999 fallen, wenn der Lieferant lediglich einen Höchstverkaufspreis festsetzt oder einen Verkaufspreis empfiehlt und der Wiederverkäufer daher tatsächlich die Möglichkeit hat, diesen Verkaufspreis festzusetzen. Dagegen können solche Klauseln dann nicht unter die genannte Freistellung fallen, wenn sie unmittelbar oder auf mittelbare oder verschleierte Weise darauf hinauslaufen, dass der Lieferant einen Endverkaufspreis festsetzt oder einen Mindestverkaufspreis vorschreibt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung sämtlicher vertraglicher Verpflichtungen in ihrem wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang und des Verhaltens der Parteien des Ausgangsverfahrens zu prüfen, ob der Wiederverkäufer derartigen Zwängen unterliegt.

Gründe

Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 3. September 2009 – Lubricantes y Carburantes Galaicos/GALP Energía España / (Rechtssache C-506/07)

„Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung – Wettbewerb – Kartelle – Art. 81 EG – Alleinbezugsvertrag für Kraft- und Treibstoffe zwischen einem Lieferanten und einem Tankstellenbetreiber – Freistellung – Vereinbarung von geringer Bedeutung – Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 – Art. 12 Abs. 2 – Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 – Art. 4 Buchst. a und Art. 5 Buchst. a – Dauer der Ausschließlichkeit – Festsetzung des Endverkaufspreises“

1. Wettbewerb – Kartelle – Verbot – Voraussetzungen – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Spürbare Auswirkung – Alleinvertriebsvertrag über Kraft- und Treibstoffe zwischen einem Lieferanten und einem Tankstellenbetreiber, der nicht unter die Gruppenfreistellung fällt (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 22-26, 33, Tenor 1)

2. Wettbewerb – Kartelle – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Alleinbezugsvereinbarungen – Beurteilungskriterien – Zugänglichkeit des Marktes (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 28-32)

3. Wettbewerb – Kartelle – Verbot – Gruppenfreistellung – Alleinbezugsvereinbarungen – Verordnung Nr. 1984/83 – Alleinvertriebsvertrag über Kraft- und Treibstoffe zwischen einem Lieferanten und einem Tankstellenbetreiber – Höchstdauer – Ausnahme (Art. 81 Abs. 3 EG; Verordnung Nr. 1984/83 der Kommission in der durch die Verordnung Nr. 1582/97 geänderten Fassung, Art. 12 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 34-41, Tenor 2)

4. Wettbewerb – Kartelle – Verbot – Gruppenfreistellung – Vertikale Vereinbarungen – Verordnung Nr. 2790/1999 – Alleinvertriebsvertrag über Kraft- und Treibstoffe zwischen einem Lieferanten und einem Tankstellenbetreiber – Höchstdauer – Ausnahme (Art. 81 Abs. 3 EG; Verordnung Nr. 2790/1999 der Kommission, Art. 5 Buchst. a) (vgl. Randnrn. 42-47, Tenor 3)

5. Wettbewerb – Kartelle – Verbot – Gruppenfreistellung – Alleinbezugsvereinbarungen – Verordnung Nr. 1984/83 – Vertikale Vereinbarungen – Verordnung Nr. 2790/1999 – Festsetzung eines empfohlenen Verkaufspreises (Verordnungen Nr. 1984/83 der Kommission in der durch die Verordnung Nr. 1582/97 geänderten Fassung, Art. 11, und Nr. 2790/1999, Art. 4 Buchst. a) (vgl. Randnrn. 49-56, Tenor 4)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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