Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 17.12.2009 – C-505/08
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2009:797
Tenor
1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen verstoßen, dass sie die für die Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist vollständig erlassen und der Europäischen Kommission mitgeteilt hat.
2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 17. Dezember 2009 – Kommission/Deutschland / (Rechtssache C-505/08)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2005/36/EG – Anerkennung von Berufsqualifikationen – Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist“
1. Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 10)
2. Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Umsetzung der Richtlinien – Verstoß – Rechtfertigung – Nicht gegeben (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 12)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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