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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 24.09.2009 – C-504/08

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2006/70/EG - Beamte und Politiker - Geldwäsche - Unvollständige Umsetzung.
Spruchkörper
Fünfte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2009:581

Tenor

1. Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 5 der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „politisch exponierte Personen“ und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden, verstoßen, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 24. September 2009 – Kommission/Spanien / (Rechtssache C-504/08)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2006/70/EG – Beamte und Politiker – Geldwäsche – Unvollständige Umsetzung“

Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 6)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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