Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 19.12.2006 – C-503/06 R
- ECLI
- ECLI:EU:C:2006:800
Tenor
1. Die Italienische Republik setzt die Anwendung des Gesetzes Nr. 36/2006 der Region Ligurien vom 31. Oktober 2006 zur Umsetzung einer Abweichung im Sinne von Artikel 9 der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten für die Jagdsaison 2006/2007 bis zum Erlass des Beschlusses aus, der das vorliegende Verfahren der einstweiligen Anordnung abschließt.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Gründe
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 19. Dezember 2006 – Kommission/Italien / (Rechtssache C-503/06 R)
„Vorläufiger Rechtsschutz – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und auf einstweilige Anordnungen – Antrag auf Entscheidung ohne Anhörung der Gegenpartei – Vogelschutz – Abweichungen“
Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Interesse an einer ordnungsgemäßen Rechtspflege (Artikel 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 84 § 2; Richtlinie 79/409 des Rates) (vgl. Randnrn. 14-20)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat EuGH in C-503/06 R entschieden?“