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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 01.10.2009 – C-502/08

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2005/60/EG - Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung - Keine vollständige Umsetzung - Keine Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen.
Spruchkörper
Siebte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2009:603

Tenor

1. Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 45 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verstoßen, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, erlassen und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, die zur Erfüllung seiner Umsetzungspflicht beitragen sollen, nicht mitgeteilt hat.

2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 1. Oktober 2009 – Kommission/Spanien / (Rechtssache C-502/08)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2005/60/EG – Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung – Keine vollständige Umsetzung – Keine Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen“

1. Handlungen der Organe – Richtlinien – Umsetzung durch die Mitgliedstaaten (Art. 249 Abs. 3 EG) (vgl. Randnr. 21)

2. Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Umsetzung der Richtlinien – Verstoß – Rechtfertigung mit der innerstaatlichen Ordnung – Unzulässigkeit (Art. 226 EG) (vgl. Randnrn. 24-25)

3. Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 27)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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