Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 21.11.2007 – C-502/06 P
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2007:696
Tenor
Das Rechtsmittel von Herrn Correia de Matos ist unzulässig.
Die Rechtssache wird im Register des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gestrichen.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 21. November 2007 – Correia de Matos/Parlament / (Rechtssache C-502/06 P)
„Rechtsmittel – Formerfordernisse – Mangelnde Vertretung des Rechtsmittelführers – Unzulässigkeit“
Verfahren – Rechtsmittelschrift – Formerfordernisse (Satzung des Gerichtshofs, Art. 19 Abs. 3 und Art. 21 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 37 § 1, 38 § 3 und 58) (vgl. Randnrn. 11-13)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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