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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 21.11.2007 – C-502/06 P

Carlos Correia de Matos gegen Europäisches Parlament. Rechtsmittel - Formerfordernisse - Mangelnde Vertretung des Rechtsmittelführers - Unzulässigkeit.
Spruchkörper
Achte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2007:696

Tenor

Das Rechtsmittel von Herrn Correia de Matos ist unzulässig.

Die Rechtssache wird im Register des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gestrichen.

Gründe

Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 21. November 2007 – Correia de Matos/Parlament / (Rechtssache C-502/06 P)

„Rechtsmittel – Formerfordernisse – Mangelnde Vertretung des Rechtsmittelführers – Unzulässigkeit“

Verfahren – Rechtsmittelschrift – Formerfordernisse (Satzung des Gerichtshofs, Art. 19 Abs. 3 und Art. 21 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 37 § 1, 38 § 3 und 58) (vgl. Randnrn. 11-13)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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