Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 24.09.2009 – C-501/08 P
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2009:580
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Das Município de Gondomar trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 24. September 2009 – Município de Gondomar/Kommission / (Rechtssache C-501/08 P)
„Rechtsmittel – Kohäsionsfonds – Verordnung (EG) Nr. 1164/94 – Streichung eines Gemeinschaftszuschusses – Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Handlungen, die den Kläger unmittelbar und individuell betreffen“
1. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Unmittelbares Betroffensein – Kriterien – An einen Mitgliedstaat gerichtete Entscheidung der Kommission, mit der ein Zuschuss des Kohäsionsfonds gestrichen wird (Art. 230 Abs. 4 EG) (vgl. Randnrn. 25-32)
2. Rechtsmittel – Gründe – Unzureichende Begründung – Rückgriff des Gerichts auf eine implizite Begründung – Zulässigkeit – Voraussetzungen (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 36 und 53 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 33‑35)
3. Europäische Gemeinschaften – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Erfordernis für natürliche oder juristische Personen, ein Vorabentscheidungsersuchen zur Prüfung der Gültigkeit zu veranlassen – Pflicht der nationalen Gerichte, die nationalen Verfahrensvorschriften so anzuwenden, dass die Rechtmäßigkeit von Gemeinschaftshandlungen angefochten werden kann (Art. 10 EG, Art. 230 Abs. 4 EG und Art. 234 EG) (vgl. Randnrn. 37-39)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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