Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 25.11.2008 – C-501/07 P
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2008:652
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die S.A.BA.R. SpA trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 25. November 2008 – S.A.BA.R/Kommission / (Rechtssache C-501/07 P)
„Rechtsmittel – Nichtigkeitsklage – Klagefrist – Beginn“
Nichtigkeitsklage – Fristen – Beginn – Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Handlung – Subsidiarität (Art. 230 Abs. 5 EG; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 26) (vgl. Randnrn. 20-23)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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