Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 27.09.2007 – C-5/07
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2007:559
Tenor
1. Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
2. Die Portugiesische Republik trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 27. September 2007 – Kommission/Portugal / (Rechtssache C-5/07)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2003/109/EG − Langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige − Keine fristgerechte Umsetzung“
Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 9)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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