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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 10.06.2010 – C-498/09 P

Thomson Sales Europe gegen Europäische Kommission. Rechtsmittel - Zollkodex - Erlass von Zöllen - Absehen von der Nacherhebung - Antidumpingzölle - Keine offensichtliche Fahrlässigkeit - Komplexität der Regelung - Berufserfahrung - Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers - In Thailand hergestellte Farbfernsehgeräte - Anfechtbare Handlungen.
Spruchkörper
Achte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2010:338

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Thomson Sales Europe trägt die Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 10. Juni 2010 – Thomson Sales Europe/Kommission / (Rechtssache C-498/09 P)

„Rechtsmittel – Zollkodex – Erlass von Zöllen – Absehen von der Nacherhebung – Antidumpingzölle – Keine offensichtliche Fahrlässigkeit – Komplexität der Regelung – Berufserfahrung – Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers – In Thailand hergestellte Farbfernsehgeräte – Anfechtbare Handlungen“

1. Rechtsmittel – Gründe – Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente – Unzulässigkeit (Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 81‑84)

2. Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften – Erstattung oder Erlass der Einfuhrabgaben (Verordnungen des Rates Nr. 2913/92, Art. 239, Nr. 710/95, Nr. 2584/98 und Nr. 1531/2002; Verordnungen der Kommission Nr. 2454/93 und Nr. 2376/94) (vgl. Randnrn. 99‑103, 107‑109, 114‑115, 118‑135)

3. Verfahren – Beweisaufnahme – Ermessen des Gerichts (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 64 § 3 Buchst. d) (vgl. Randnrn. 137‑138)

Gegenstand

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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