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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 01.12.2004 – C-498/01 P

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) gegen Zapf Creation AG. Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Absolute Eintragungshindernisse - Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c - Wortzusammenstellung 'New Born Baby' - Erledigung der Hauptsache.
Spruchkörper
Zweite Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2004:760

Orientierungssatz

Die Rücknahme der Anmeldung nach Verlesung der Schlussanträge des Generalanwalts macht bei einem Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts, mit dem die die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke ablehnende Entscheidung einer Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) aufgehoben wurde, das Rechtsmittel nicht völlig gegenstandslos, weil diese Rücknahme als solche keine Auswirkungen auf das angefochtene Urteil hat.

Die Rücknahme hat jedoch den Rechtsstreit über die Ablehnung der Eintragung des fraglichen Zeichens als Gemeinschaftsmarke beendet, da die Verfahrensbeteiligten darin übereinstimmen, dass der Rechtsstreit nunmehr beigelegt ist, und das Amt insbesondere der Auffassung ist, dass die Rücknahmeerklärung „wirksam“ sei und dass seine gegen das angefochtene Urteil gerichteten Anträge gegenstandslos geworden seien. Unter diesen Umständen hat sich das Rechtsmittel erledigt.

Tenor

1. Das vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eingelegte Rechtsmittel hat sich erledigt.

2. Die Zapf Creation AG trägt die Kosten der vorliegenden Instanz.

3. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.

Unterschriften.

1 – Verfahrenssprache: Deutsch.

Gründe

Randnummer 1

Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 3. Oktober 2001 in der Rechtssache T-140/00 (Zapf Cration/HABM [New Born Baby], Slg. 2001, II‑2927, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 21. März 2000 über die Ablehnung der Eintragung der Wortzusammenstellung „New Born Baby“ als Gemeinschaftsmarke (Beschwerdesache R 348/1999‑3) (im Folgenden: streitige Entscheidung) aufgehoben hat und das HABM zur Tragung seiner eigenen Kosten sowie der Kosten der Klägerin verurteilt hat.

Randnummer 2

Zur Begründung dieser Aufhebung hat das Gericht erstens ausgeführt, dass die Wortzusammenstellung „New Born Baby“ weder die Beschaffenheit noch die Bestimmung, noch irgendein anderes Merkmal der Waren angebe, für die die Eintragung beantragt werde, nämlich für „Puppen zu Spielzwecken und Zubehör für diese Puppen in Form von Spielzeug“. Daher hat das Gericht entschieden, dass das HABM die Eintragung dieser Wortzusammenstellung als Gemeinschaftsmarke zu Unrecht auf der Grundlage von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) abgelehnt habe.

Randnummer 3

Zweitens hat das Gericht darauf hingewiesen, dass aus der Anwendung des Eintragungshindernisses nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 auch die Anwendung des Eintragungshindernisses nach Buchstabe b dieser Vorschrift resultiere. Das Gericht hat daher entschieden, dass das Nichtvorliegen des ersten, aus Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 hergeleiteten Eintragungshindernisses konsequenterweise auch zum Wegfall des zweiten, aus Buchstabe b dieser Vorschrift hergeleiteten Eintragungshindernisses führe, auf dem die streitige Entscheidung beruhe.

Randnummer 4

Der Gerichtshof hat in der Sitzung vom 19. Februar 2004 die Schlussanträge des Generalanwalts angehört.

Randnummer 5

In seinen Schlussanträgen hat der Generalanwalt die Auffassung vertreten, dass für die Aufhebung der streitigen Entscheidung dem Gericht sowohl bei der Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 als auch bei der Anwendung von Buchstabe c dieser Vorschrift ein Rechtsfehler unterlaufen sei. Der Generalanwalt hat daher dem Gerichtshof vorgeschlagen, das angefochtene Urteil aufzuheben, selbst den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden und die von Zapf Creation beim Gericht erhobene Klage abzuweisen.

Randnummer 6

Mit Schreiben vom 25. März 2004 hat Zapf Creation dem Gerichtshof mitgeteilt, dass sie ihre Anmeldung der Wortzusammenstellung „New Born Baby“ als Gemeinschaftsmarke zurückgenommen habe.

Randnummer 7

Mit Schreiben vom 19. April 2004 an den Gerichtshof hat das HABM bestätigt, dass Zapf Creation die Markenanmeldung zurückgenommen habe und diese Rücknahme als wirksam betrachtet werde. Im selben Schreiben hat das HABM die Auffassung vertreten, dass sich unter diesen Umständen „das Verfahren vor dem Gerichtshof und das Verfahren vor dem Gericht erster Instanz erledigt haben“. Diese Situation sei aber durch die Rücknahme der Markenanmeldung durch Zapf Creation verursacht worden, weshalb der Firma die Kosten der Verfahren vor dem Gerichtshof und vor dem Gericht aufzuerlegen seien.

Randnummer 8

Mit Schreiben vom 11. Mai 2004 hat Zapf Creation dem Gerichtshof mitgeteilt, dass sie mit dem HABM darin übereinstimme, dass die Rechtssache nunmehr erledigt sei. Sie hat aber im selben Schreiben die Ansicht vertreten, dass, da sie vor dem Gericht obsiegt habe, jede Partei ihre eigenen Kosten in den Verfahren vor dem Gerichtshof und vor dem Gericht zu tragen habe.

Randnummer 9

Schließlich hat das HABM den Gerichtshof mit Schreiben vom 26. Mai 2004 darüber unterrichtet, dass sich die Parteien „außergerichtlich über die Kosten geeinigt“ hätten und das Amt unter diesen Umständen seinen „[i]n der Rechtssache C-498/01 P … am 19. April gestellte[n] Kostenantrag“, d. h. den Antrag, Zapf Creation die Kosten der Verfahren beider Instanzen aufzuerlegen, zurücknehme.

Würdigung durch den Gerichtshof

Randnummer 10

Die Rücknahme der Anmeldung der Wortzusammenstellung „New Born Baby“ als Gemeinschaftsmarke nach Verlesung der Schlussanträge des Generalanwalts macht das vorliegende Rechtsmittel nicht völlig gegenstandslos.

Randnummer 11

Diese Rücknahme hat als solche keine Auswirkungen auf das angefochtene Urteil. Das Urteil hat Rechtswirkungen erzeugt, und das HABM könnte immer noch ein Rechtsschutzinteresse haben, diese Wirkungen und die Auslegung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung Nr. 40/94, die das Gericht in diesem Fall für zutreffend hielt, anzufechten. Außerdem ist in dem Urteil die Begründetheit der Ansprüche von Zapf Creation festgestellt worden, was für diese Gesellschaft im Rahmen anderer Verfahren zur Eintragung der genannten Wortzusammenstellung nützlich sein könnte.

Randnummer 12

Es steht jedoch fest, dass die Rücknahme den Rechtsstreit über die Ablehnung der Eintragung der Wortzusammenstellung als Gemeinschaftsmarke beendet hat. Die Verfahrensbeteiligten stimmen somit darin überein, dass der Rechtsstreit nunmehr beigelegt ist. Das HABM ist insbesondere der Auffassung, dass die Rücknahmeerklärung „wirksam“ sei und dass seine gegen das angefochtene Urteil gerichteten Anträge gegenstandslos geworden seien.

Randnummer 13

Unter diesen Umständen hat sich das Rechtsmittel erledigt.

Kosten

Randnummer 14

Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der nach deren Artikel 118 für das Rechtsmittelverfahren gilt, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Außerdem entscheidet der Gerichtshof nach Artikel 69 § 6 nach freiem Ermessen über die Kosten, wenn er die Hauptsache für erledigt erklärt.

Randnummer 15

Vorliegend ist darauf hinzuweisen, dass das HABM nach der in den Schlussanträgen des Generalanwalts vertretenen Auffassung zu Recht beantragt hat, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, die Zapf Creation beim Gericht gegen die streitige Entscheidung erhoben hatte. Ferner ist festzustellen, dass das Rechtsmittel letztlich nur aufgrund der Entscheidung von Zapf Creation gegenstandslos geworden ist, ihre am 6. Oktober 1997 eingereichte Anmeldung am 25. März 2004 nach Verlesung der Schlussanträge des Generalanwalts, die für sie ungünstig ausfielen, zurückzunehmen.

Randnummer 16

Demzufolge hätte es angebracht sein können, Zapf Creation, wie es das HABM mit Schreiben vom 19. April 2004 beantragt hat, die Kosten beider Instanzen aufzuerlegen.

Randnummer 17

Im angefochtenen Urteil ist jedoch das HABM zur Tragung seiner eigenen Kosten und der Kosten von Zapf Creation verurteilt worden. Da sich das vorliegende Rechtsmittel erledigt hat, kann das angefochtene Urteil nicht mehr beanstandet werden, so dass die Verurteilung des HABM zur Tragung der Kosten des Verfahrens vor dem Gericht nicht mehr in Frage gestellt werden kann.

Randnummer 18

Im Übrigen hat das HABM mit Schreiben vom 26. Mai 2004 darauf verzichtet, die Verurteilung von Zapf Creation zur Tragung der Kosten beider Instanzen zu beantragen.

Randnummer 19

Nach alledem sind unter den gegebenen Umständen Zapf Creation die Kosten der vorliegenden Instanz aufzuerlegen.

Randnummer 20

Das Vereinigte Königreich trägt als Streithelfer nach Artikel 69 § 4 der Verfahrensordnung seine eigenen Kosten.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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