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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 10.10.2012 – C-497/11 P

Hellenische Republik gegen Europäische Kommission. Rechtsmittel – EFRE – Kürzung der finanziellen Beteiligung – Operationelles Programm des Ziels 1 (1994–1999), ‚Zugänge und Straßenverkehrsachsen‘ in Griechenland – Delegation von Unterstützungsaufgaben durch die Kommission an Dritte – Berufsgeheimnis – Satz der finanziellen Berichtigung – Beurteilungsspielraum der Kommission – Gerichtliche Überprüfung.
Spruchkörper
Fünfte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2012:625

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 10. Oktober 2012 – Griechenland/Kommission / (Rechtssache C-497/11 P)

„Rechtsmittel – EFRE – Kürzung der finanziellen Beteiligung – Operationelles Programm des Ziels 1 (1994–1999), ‚Zugänge und Straßenverkehrsachsen‘ in Griechenland – Delegation von Unterstützungsaufgaben durch die Kommission an Dritte – Berufsgeheimnis – Satz der finanziellen Berichtigung – Beurteilungsspielraum der Kommission – Gerichtliche Überprüfung“

1. Rechtsmittel – Gründe – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 35, 36)

2. Rechtsmittel – Gründe – Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente – Unzulässigkeit (Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnr. 46)

3. Rechtsmittel – Gründe – Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird – Offensichtliche Unzulässigkeit (Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnr. 68)

Gegenstand

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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