Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 27.06.2008 – C-497/07 P
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2008:372
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Philip Morris Products SA trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 27. Juni 2008 – Philip Morris Products / HABM / (Rechtssache C-497/07 P)
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Dreidimensionale Marke in Form einer Zigarettenschachtel – Zurückweisung der Anmeldung“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft –Dreidimensionale Marke in Form einer Ware (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnr. 25)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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