Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 09.12.2009 – C-494/08 P
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2009:759
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Prana Haus GmbH trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 9. Dezember 2009 – Prana Haus/HABM / (Rechtssache C-494/08 P)
„Rechtsmittel – Art. 119 der Verfahrensordnung – Gemeinschaftsmarke – Wortmarke PRANAHAUS – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Teils offensichtlich unzulässiges, teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“
1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 29-31)
2. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 225 Abs. 1 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnr. 36)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat EuGH in C-494/08 P entschieden?“