Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 22.01.2009 – C-492/07
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2009:31
Tenor
1. Die Republik Polen hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (Rahmenrichtlinie) verstoßen, dass sie diese Richtlinie und insbesondere ihren Art. 2 Buchst. k betreffend die Definition des Begriffs „Teilnehmer“ nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat.
2. Die Republik Polen trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 22. Januar 2009 – Kommission/Polen / (Rechtssache C-492/07)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2002/21/EG – Elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste – Begriff ‚Teilnehmer‘“
1. Vertragsverletzungsklage – Nachweis der Vertragsverletzung – Obliegenheit der Kommission – Vortrag von Tatsachen, die die Vertragsverletzung erkennen lassen – Gegenbeweis – Obliegenheit des betroffenen Mitgliedstaats (Art. 226 EG) (vgl. Randnrn. 17, 20)
2. Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Der Kommission übertragene Überwachungsaufgabe – Pflicht der Mitgliedstaaten – Mitwirkung an Untersuchungen in Zusammenhang mit Vertragsverletzungen – Übermittlungs- und Informationspflicht (Art. 10 EG, 211 EG und 226 EG; Richtlinie 2002/21 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 28 Abs. 3) (vgl. Randnrn. 17-19)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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