Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 30.06.2009 – C-490/08
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2009:411
Tenor
1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 98/78/EG und 2002/83/EG verstoßen, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 30. Juni 2009 – Kommission/Belgien / (Rechtssache C-490/08)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2005/68/EG – Rückversicherung – Nicht fristgerechte Umsetzung“
Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 8)
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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