Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 16.05.2008 – C-49/08
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2008:286
Tenor
1. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für die Entscheidung über die vorliegende Klage offensichtlich unzuständig.
2. Frau Raulin trägt ihre eigenen Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 16. Mai 2008 – Raulin/Frankreich / (Rechtssache C-49/08)
„Klage einer natürlichen Person gegen einen Mitgliedstaat auf Nichtigerklärung einer Entscheidung eines nationalen Gerichts und auf Feststellung eines Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht durch diesen Staat – Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs“
1. Nichtigkeitsklage – Handlungen der nationalen Behörden – Unzuständigkeit des Gerichtshofs (Art. 230 EG) (vgl. Randnrn. 7-8)
2. Vertragsverletzungsklage – Der Kommission und den Mitgliedstaaten vorbehaltenes Klagerecht – Klage einer natürlichen oder juristischen Person – Unzulässigkeit (Art. 226 EG und 227 EG) (vgl. Randnrn. 9-10)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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