Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 28.09.2006 – C-49/06
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2006:624
Tenor
Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge verstoßen, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.
Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 28. September 2006 – Kommission/Luxemburg / (Rechtssache C-49/06)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 1999/37/EG – Zulassungsdokumente für Fahrzeuge – Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist“
Vertragsverletzungsverfahren – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebliche Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Artikel 226 EG) (vgl. Randnr. 6)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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