Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 08.05.2008 – C-49/05 P
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2008:259
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Ferriere Nord SpA trägt die Kosten.
3. Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 8. Mai 2008 – Ferriere Nord/Kommission (Rechtssache C-49/05 P)
„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Förmliches Prüfverfahren – Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen – Recht der Beteiligten – Aufforderung zur Äußerung – Art. 88 Abs. 2 EG – Verordnung (EG) Nr. 659/1999 – Berechtigtes Vertrauen – Rechtssicherheit – Ökologische Zielsetzung der Investition“
1. Staatliche Beihilfen – Beihilfevorhaben – Prüfung durch die Kommission – Zügige Sachbehandlung (Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 7 Abs. 6) (vgl. Randnrn. 48-50)
2. Staatliche Beihilfen – Verwaltungsverfahren – Recht der Beteiligten auf Stellungnahme – Änderung des anwendbaren Gemeinschaftsrahmens während des Verfahrens (Art. 88 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 68, 78, 81)
3. Rechtsmittel – Gründe – Nicht auf eine rechtliche Argumentation gestützter Grund – Unzulässigkeit (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnr. 99)
4. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 225 Abs. 1 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnr. 127)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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