Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 04.12.2009 – C-488/08 P und C-489/08 P
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2009:754
Tenor
1. Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
2. Herr Rath trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 4. Dezember 2009 – Rath/HABM / (Verbundene Rechtssachen C-488/08 P und C-489/08 P)
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b – Wortmarken Epican und Epican Forte – Widerspruch der Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke EPIGRAN – Verwechslungsgefahr – Teilweise Zurückweisung der Anmeldung – Offensichtlich unzulässige Rechtsmittel“
1. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 225 Abs. 1 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (Randnrn. 37-38)
2. Rechtsmittel – Gründe – Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente – Unzulässigkeit – Zurückweisung (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 § 1 Buchst. c) (Randnr. 44)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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