Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 09.07.2009 – C-483/08
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2009:446
Tenor
Art. 10 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2002/38/EG des Rates vom 7. Mai 2002 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften und einer nationalen Verwaltungspraxis nicht entgegensteht, wonach die Verjährungsfrist für die Erhebung der zu Unrecht abgezogenen Mehrwertsteuer an dem Tag beginnt, an dem die Erklärung abgegeben worden ist, mit der der Steuerpflichtige sein Recht auf Vorsteuerabzug erstmals geltend gemacht hat.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 9. Juli 2009 – Régie communale autonome du stade Luc Varenne/État belge / (Rechtssache C-483/08)
„Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung – Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Art. 10 Abs. 1 und 2 – Erhebung der zu Unrecht abgezogenen Steuer – Beginn der Verjährungsfrist“
Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Erhebung der Steuer – Verjährungsfrist (Richtlinie 77/388 des Rates, Art. 10) (vgl. Randnrn. 38-42 und Tenor)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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