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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 30.09.2010 – C-481/09

Europäische Kommission gegen Tschechische Republik. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 2006/7/EG - Qualität der Badegewässer - Nicht fristgerechte Umsetzung.
Spruchkörper
Fünfte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2010:572

Tenor

1. Die Tschechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/07/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2. Die Tschechische Republik trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 30. September 2010 – Kommission/Tschechische Republik / (Rechtssache C-481/09)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Umwelt – Richtlinie 2006/7/EG – Qualität der Badegewässer – Nicht fristgerechte Umsetzung“

1. Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 9)

2. Vertragsverletzungsklage – Klagerecht der Kommission – Ermessensfrage (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 10)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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